Verfassungsbeschwerde gegen Masern- und Corona-Impfpflicht
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Wir haben als Team mit einer Beschwerde gegen das Masernschutzgesetz angefangen und sind nun mit Corona aktuell vor dem EGMR. Dazwischen: Epidemische Lage nationaler Tragweite, drittes Bevölkerungsschutzgesetz und Bundesnotbremse. Wir bleiben dran!!!
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👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 07.04.24 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland.
Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!!
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IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06
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(... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz)
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Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.
Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
2024-04-07-MSG Umsätze ZSF.pdf0.15 KB
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👆 AG Stadtroda
Ein Richter des AG Stadtroda (Saale-Holzland-Kreis) hat am 25.03.2024 beschlossen, ein Verfahren einzustellen, weil er in der Akte gesehen hat, dass die Eltern in der Schule ihres Kindes einen Nachweis vorgelegt hatten, der von der Schule akzeptiert wurde.
Der Sachverhalt:
Das Gesundheitsamt hatte einen Nachweis einer Grundschule nach § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 IfSG, dem eine IUB nach § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 IfSG zugrunde lag, nicht anerkannt und in der Folge ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet mit der Auffassung, ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG sei nicht geführt.
Der Richter im Ordnungswidrigkeitenverfahren stellte das Verfahren nun ein. Er entschied, ein Nachweis gegenüber der Grundschule durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ist erbracht.
Was leiten wir daraus ab?
1. Es ist für das Amtsgericht nicht von Interesse, dass ein Nachweis der staatlichen Stelle (§ 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 IfSG) erbracht wurde, weil das Amtsgericht auf die vorgelegte IUB (ärztliches Zeugnis) abstellt.
2. Für das Amtsgericht reicht es aus, dass eine IUB (ärztliches Zeugnis) vorgelegt wurde. Die Zweifel des Gesundheitsamtes an der IUB sind offenbar für das Amtsgericht nicht von Bedeutung.
Bewertung:
Diese Lösung des Amtsgerichtes entspricht im Grunde auch dem Wortlaut des Gesetzes, denn nach dem Wortlaut reicht es aus, dass ein Nachweis durch IUB (ärztliches Zeugnis) geführt ist, wenn die IUB vorgelegt wurde.
PS:
Wie immer gehen Rechtschreibfehler auf meine Kappe, weil ich es abgetippt habe.
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AG_Stadtroda_Az_6_OWI_140_Js_8139_24_Beschluss_vom_25_03_2024.pdf1.65 KB
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Ein Brief an unsere Abonnenten...
Liebe Impfrealisten,
Rechtsanwalt Dr. Lipinski informiert in einer aktuellen Pressemitteilung über ein Verfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg. Alle weiteren Informationen findet Ihr hier:
👉 https://www.rechtsanwalt-verfassungsrecht.de/Pressemitteilungen/OVG_Berlin-Brandenburg_haelt_Zwangsgelder_gegen_Eltern_ungeimpfter_noch_schulpflichtiger_Kinder_fuer_zulaessig_-_Rechtsanwalt_Dr._Lipinski_Entscheidung_verstoesst_gegen_zentrale_Anforderungen_wissenschaftlichen_Arbeitens_-_Anhoerungsruege_eingereicht
Wir hoffen, dass die betroffenen Eltern die Kraft, die Zeit, das Geld, die Nerven etc. bekommen, um eine Eil-Verfassungsbeschwerde zum BVerfG einzulegen.
Außerdem haben wir schon vor einer Weile überlegt, dass wir dies gerne unterstützen möchten. Deshalb hier ein erneuter "Spendenaufruf". Bitte unterstützt uns über unser Konto:
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Die Eilentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg stellt sich gegen die Eilentscheidung des VGH München vom 15.01.2024 und gegen eine Eilentscheidung des VG Düsseldorf vom 07.02.2024, welche den Einsatz von Zwangsgeldern grundsätzlich als unzulässig eingestuft haben.
Sie stimmt leider auch mit einer aktuellen Entscheidung des VG Köln überein, das sogar in einem Hauptsacheverfahren (!) die Zwangsgelder als zulässig eingestuft hat. Wir alle müssen daher zusammen weiterkämpfen, sei es, dass wir regelmäßig spenden, sei es, dass wir als Verfahrensbeteiligte den Gang in die nächste Instanz wagen, sei es, dass wir Beiträge auf Facebook (siehe hier: https://www.facebook.com/VerfassungsbeschwerdeMSG) oder auf unserem Telegram-Kanal fleißig teilen!
Wir brauchen weiterhin Eure Hilfe und Unterstützung 🙏
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AG Landau a.d. Isar
Eine Familie aus den Landkreis Dingolfing-Landau, hat erfreuliche Post bekommen:
Ihr Verfahren wird eingestellt, und das ganz ohne mündliche Verhandlung.
Das AG Landau a.d. Isar beruft sich hierbei auf dem Beschluss des BayVGH vom 21.09.2023.
Was man am Gerichtsbeschluss nicht erkennt:
Es ging bei der Familie im Ganzen um vier Bußgeldbescheide (zwei Eltern mit zwei Kindern) mit einem Bußgeld von jeweils 500 € zzgl. Gebühren, also ca. 2100 €.
Herzlichen Glückwunsch in den LK Dingolfing-Landau ☺️
AG_Landau_a_d_Isar_Az_8_OWI_204_Js_39095_23_Beschluss_vom_05_03.pdf1.02 KB
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OLG Celle
Er wurde in Telegram schon rauf und runter geteilt: Der Beschluss des OLG Celle, mit dem dieses ein Verfahren ausgesetzt hat. Im Beschluss heißt es: "zunächst". Also vorläufig!
Die Sache hat aber einen Haken, den letzte Woche einige Leute zu spüren bekommen haben, die damit plötzlich vor Gericht argumentiert haben, weil die Gerichte den Beschluss natürlich zu ihren Gunsten auslegen.
Das OLG Celle hat nicht etwa ein Verfahren ausgesetzt, bei dem es darum ging, ein Bußgeld gegen die Eltern aufzuheben, sondern das OLG Celle hat ein Verfahren ausgesetzt, bei dem es nur um die Entscheidung ging, ob die Eltern überhaupt in die nächste Instanz dürfen.
Hier der Beschluss:
In der Bußgeldsache
gegen [Name]
wird die Entscheidung über den Zulassungsantrag wegen der Vorgreiflichkeit der anstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Regelungen zur Nachweispflicht für die in Einrichtungen i.S. von § 33 Abs. 3 IfSG betreuten schulpflichtigen Kinder und Jugendliche in § 20 Abs. 1 Nr. 12 S. 1 IfSG zunächst zurückgestellt.
Zum Vokabular / Klarstellung:
1. Zulassungsantrag:
Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und damit Antrag auf Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine in 1. Instanz ergangene Entscheidung
2. § 20 Abs. 1 Nr. 12 S. 1 IfSG:
Mutmaßlich § 20 Abs. 12 S. 1 IfSG
Damit stärkt der Beschluss des OLG Celle den Amtsgerichten den Rücken, die fleißig weiter machen können mit Bußgeldern. Sie müssen Dank dem OLG Celle nicht einmal befürchten, dass zeitnah Rechtsmittel gegen ihre Urteile zugelassen werden, wenn sie nur brav bei maximal 250 € bleiben, so dass die Eltern erst einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde stellen müssen.
Eine ganz große Bitte:
Argumentiert nicht mit Dingen, die ihr nicht wirklich zu 100% versteht 🙏
Es gibt schon maximale Verwirrung bei vielen Beteiligten, weil Zwangsgelder und Bußgelder in einen Topf geworfen oder Verwaltungsgerichte mit Amtsgerichten verwechselt werden.
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👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 11.03.24 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland.
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2024-03-11-MSG Umsätze ZSF.pdf0.15 KB
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Pressespiegel...
Nun hat es das Masernschutzgesetz mit den "besonders bösen Sachsen" auch in die BILD geschafft.
https://www.bild.de/regional/sachsen/regional/sachsen-gesundheit-hunderte-bussgelder-gegen-masern-impfgegner-87443422.bild.html
Manchmal wünscht man sich jedoch eine kleine, aber entscheidende Info, nämlich dass das Gesetz zwar umgesetzt wird, das Bundesverfassungsgericht sich aber seit 3,25 Jahren noch nicht dazu geäußert hat, ob es überhaupt verfassungsmäßig ist.
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Das BVerfG in Karlsruhe...
Leider ist es von uns nicht bemerkt worden, aber nun möchten wir es gerne nachholen, euch darüber zu informieren (vielen Dank in den Konstanz-Chat für den Hinweis!):
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde einer Lehrkraft mit Az. 1 BvR 438/21 laut Mitteilung der Anwaltskanzlei Keller & Kollegen in Stuttgart nicht zur Entscheidung angenommen, und das bereits letztes Jahr im September.
https://www.anwaltskanzlei-keller.de/fileadmin/user_upload/Pressemitteilungen/Stellungnahme_1_BvR_438-21.pdf
Zwar führt Dejure das Verfahren noch als "ausstehende Entscheidung", d.h. die breite Öffentlichkeit wird davon wohl nicht so schnell erfahren, wir regen aber trotzdem an, dass ihr euch nicht mehr darauf bezieht.
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Photo unavailableShow in Telegram
Pressespiegel...
Die Sächsische Zeitung berichtet in der Bautzener Ausgabe heute, d.h. am 06.03.2024, von einer Neuerfindung im Rahmen des Masernschutzgesetzes: Verwarngelder.
Hierbei dürfte es sich wohl um ein Alleinstellungsmerkmal des Gesundheitsamts Bautzen handeln. Von keinem anderen Bundesland haben wir bisher etwas über Verwarngelder gehört.
Bautzen hat jedoch noch andere Alleinstellungsmerkmale wie Betretungsverbote für das Verwaltungsgebäude des Trägers der Kita oder für den Schulhof, den Kinder zwangsläufig überqueren müssen, um ins Schulgebäude zu gelangen.
Irgendwie bekommen die Bautzener den Begriff "Raum" aus § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG nicht definiert. Zu Corona-Zeiten, als es um die Erstellung von Hygiene-Konzepten ging, galt noch, dass ein Raum mindestens drei geschlossene Seiten und ein Dach haben muss.
Allerdings berichtet die Sächsische Zeitung auch von Freisprüchen und Einstellungen. Also lasst euch nicht entmutigen 💪
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Repost from N/a
Photo unavailableShow in Telegram
Neue Berichte geben Hinweise: Masern schon vor Impfpflicht eliminiert 26.2.2024
"…deutsche Behörden liefern bis heute unvollständige Angaben zu Masernfällen an die Weltgesundheitsbehörde. Aktuell konnten wir die Veröffentlichung von zwei lange überfälligen Berichten durchsetzen. Darin enthalten sind Informationen (…) ob die Masern in Deutschland nicht längst eliminiert sind. Die Masern-Impfpflicht gehört aufgehoben. (…) Eine derart lange Zurückhaltung entscheidender Berichte und das Ausbleiben jeglicher Öffentlichkeitsarbeit zur Neubewertung der Masern-Elimination lässt sich nur mit Vorsatz erklären. Ein transparenter Prozess ist offenbar nicht erwünscht, da mit der erfolgreichen Elimination ein Auslaufen der Impfpflicht verbunden ist."
Vollständiger Artikel
Wir prüfen mögliche juristische Schritte, die sich mit der Neubewertung der Elimination ergeben könnten!
🧡lichen Dank an alle Unterstützer!
Impfentscheidung.online
https://t.me/DAS_IFI
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Mettmann...
Gerade hatte ich erst den aufschlussreichen Beschluss des VG Düsseldorf geteilt (https://t.me/Masernschutzgesetz/647), schon geht es weiter.
Das Gesundheitsamt Mettmann (bisher hatten wir noch nicht verraten, dass es um Mettmann ging) ist in die Beschwerde gegangen. Einzelheiten hierzu findet Ihr in einer weiteren Pressemitteilung von Dr. Lipinski unter:
https://www.rechtsanwalt-verfassungsrecht.de/Pressemitteilungen/Landkreis_Mettmann_reicht_gegen_den_Beschluss_des_VG_Duesseldorf_vom_07.02.2024_Beschwerde_-_Begruendung_noch_ausstehend
Wir halten euch auf dem Laufenden, wie es hier weitergeht.
Schon vorab: Vor dem VG Düsseldorf sind noch weitere Fälle anhängig, in denen Mettmann mit Zwangsgeldern droht, ebenso mindestens ein sehr ähnlich gelagerter Fall, in dem das Amt ebenfalls eine Untersuchung angeordnet hatte, um dann aber festzustellen, dass es diese gar nicht durchführen möchte.
Solltet ihr selbst auch vom Gesundheitsamt Mettmann betroffen sein, meldet euch gerne im Chat.
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Photo unavailableShow in Telegram
Happy Anniversary!
Heute feiern wir den zweiten dritten Geburtstag!
Denn heute vor genau drei Jahren haben wir unsere Beschwerden gegen die "Epidemische Lage nationaler Tragweite" und das "Dritte Bevölkerungsschutzgesetz" beim BVerfG per Fax begründet.
Darüber wurde selbstverständlich noch nicht entschieden, sonst hätten wir es euch mitgeteilt. Wir sind also noch im Rennen.
Zwischenzeitlich ist sooooo viel passiert:
U.a. hat die Regierung ein Gutachten veröffentlicht, das zu dem Schluss kommt, bereits die Ausrufung der epidemischen Lage nationaler Tragweite wäre verfassungswidrig gewesen 🤔
Wir dürfen also gespannt sein, wie die Richter in Karlsruhe eines Tages darüber entscheiden — bzw. ob überhaupt.
Letztes Mal meinte ich "Aller guten Dinge sind drei."
Danach wurde ich im Chat korrigiert:
"Einmal ist keinmal.
Doppelt gemoppelt hält besser.
Aller guten Dinge sind drei.
Aber: Vier gewinnt." 💪
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Ein Brief an unsere Abonnenten...
Liebe Kritiker des sog. "Masernschutzgesetzes",
Rechtsanwalt Dr. Lipinski ist ein wichtiger Erfolg in Sachen Masernschutzgesetz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gelungen.
Zwar ist noch nicht klar, ob die Gegenseite in die Beschwerde gehen wird, aber die Entscheidung ist auf jeden Fall lesenswert.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/29_L_3343_23_Beschluss_20240207.html
Eine Pressemitteilung von Dr. Lipinski findet Ihr unter
https://www.rechtsanwalt-verfassungsrecht.de/Pressemitteilungen/Grosser_Erfolg_fuer_Kritiker_des_sog._Masernschutzgesetzes_Verwaltungsgericht_Duesseldorf_ordnet_aufschiebende_Wirkung_gegen_behoerdliche_Zwangsgeldandrohung_an_mit_teilweiser_neuer_Begruendung
Neu ist insbesondere der Umstand, dass das Gericht der Auffassung ist, dass
- ein mehrmaliges Anfordern eines sog. "Nachweises" unzulässig sei,
- die Feststellung in Form eines Verwaltungsakts, dass ein Nachweis nicht anerkannt werde, ebenfalls unzulässig sei und
- dass selbst ein von der Behörde nicht anerkannter Nachweis nicht den Erlass von verwaltungsrechtlichen Zwangsmaßnahmen rechtfertige.
Und schließlich hält auch das VG Düsseldorf die Rechtsgrundlage für Zwangsgeldandrohungen für generell nicht ausreichend.
Das ist ein schöner und wichtiger Erfolg! Er belegt, wir können als Bürger durchaus auch etwas erreichen! Der juristische Kampf ist nicht per se aussichtslos, auch wenn ein Erfolg natürlich nie garantiert werden kann.
Wir erwägen, die dortigen Antragsteller zu unterstützen. Aber unabhängig hiervon bitten wir Euch weiterhin um Eure finanzielle Unterstützung! Hier ist unser altbekanntes Spendenkonto:
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Und auch unser bislang noch ziemlich "verwaister" aktueller Paypal-Spendenlink, abrufbar unter
https://www.paypal.com/pools/c/91CJqUzvOf,
freut sich über weitere Spenden, egal, ob 10, 20 oder 50€ (oder natürlich auch gerne noch mehr).
Unser Ziel ist es, dass wir den Spendenfonds unbedingt und möglichst zeitnah ausgleichen können, damit wir ggf. erforderliche neue Projekte angehen können. Vorschläge für Letztgenanntes werden wir zu gegebener Zeit mit euch teilen.
Danke für alle eure Spenden! Danke für euer fleißiges Teilen unserer Beiträge auf Facebook und Telegram! Bitte "likt" auch unsere Facebook-Seite (sofern ihr noch Facebook habt und dort noch nicht in unserem Fanclub seid) unter
https://www.facebook.com/VerfassungsbeschwerdeMSG!
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2024-02-20-MSG Umsätze ZSF.pdf0.15 KB
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Unrichtige Gesundheitszeugnisse...
Auf Saechsische.de erschien heute ein sehr interessanter Artikel über unrichtige Gesundheitszeugnisse, der sicherlich für einige von euch interessant sein dürfte.
Berichtet wird zwar konkret von einem Masern-Fall, das bedeutet aber nicht, dass das bei Maskenattesten oder Corona-IUBs anders aussehen würde.
Sächsische_de_Zittau_Impfgegnerin_kommt_mit_gefälschtem_Attest_für.pdf5.45 KB
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Beweislast...
Ich bin immer und immer wieder gefragt worden, ob wir uns zum Beschluss des VGH Bayern vom 15.01.2024 denn nicht auch äußern wollen, jedoch dachte ich, dass das ja viele andere schon getan haben, so das ich nicht auch noch meinen Senf dazu geben wollte.
Allerdings denke ich, dass hier manche Aspekte vielleicht doch noch nicht soooo ausführlich beleuchtet wurden, vor allem die Begründungen das VGH Bayern aus Rn. 28, in der die Richter beschreiben, wie das Gesundheitsamt vorzugehen hat (Hervorhebung durch mich):
[...] Die rechtlichen Befugnisse des zuständigen Gesundheitsamts ergeben sich sodann aus § 20 Abs. 12 IfSG: Auf einer ersten Stufe kann die Vorlage eines Nachweises i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG binnen einer bestimmten Frist durch Verwaltungsakt verbindlich angeordnet werden (§ 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG). Wird daraufhin ein solcher Nachweis vorgelegt, bestehen aber Zweifel an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit, kann das Gesundheitsamt – ebenfalls durch Verwaltungsakt – eine ärztliche Untersuchung anordnen, Auskünfte einholen und Unterlagen einsehen (§ 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG). Wird dagegen innerhalb einer angemessenen Frist kein solcher Nachweis vorgelegt (oder ist die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit vom Gesundheitsamt widerlegt worden), ergibt sich das vom Gesetzgeber vorgezeichnete Entscheidungsprogramm aus § 20 Abs. 12 Satz 3 bis Satz 6 IfSG [...]
Der VGH Bayern stellt in seinem Beschluss vom 15.01.2024 klar, dass das Gesundheitsamt die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit eines vorgelegten Kontraindikationsnachweisen widerlegen muss, bevor es weitere Schritte gegen die Betroffenen einlegen darf.
Ich möchte gerne noch einmal ganz konkret den Gesetzestext zitieren:
Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann; [...]
Das bedeutet:
Wenn ihr eine sog. "IUB" vorlegt, kann das Gesundheitsamt eine Untersuchung anordnen, ob ihr oder euer Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation tatsächlich nicht geimpft werden könnt.
Personen, die über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Nachweises Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen des Gesundheitsamtes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über die dem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Wir hier sind der Meinung, dass das Semikolon vor dem zweiten Teil des Satzes deutlich macht, dass ausschließlich im geschützten Rahmen einer solchen Untersuchung und nur gegenüber dem untersuchenden Arzt diese zugrundeliegenden Tatsachen zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen sind und Einsicht zu gewähren ist, damit nicht sensible medizinische Daten im ganzen Landratsamt verteilt werden.
Aber das Wichtigste ist die Aussage hinter o.g. Randnummer:
Ohne dass das Gesundheitsamt bewiesen hat, dass keine Kontraindikation vorliegt, kann es schlichtweg nicht weitermachen.
Das passt sehr schön auch zu einem älteren Post hier im Kanal und wurde nun z.T. sogar gerichtlich bestätigt.
Auch wenn das jetzt erst einmal nur in Bayern gilt und Anwendung finden sollte, kann man in jedem anderen Bundesland damit argumentieren. Der VGH Bayern ist ein Landesobergericht und es gibt noch nicht so viele Beschlüsse von Landesobergerichten, die klarstellen, wie der Gesetzestext auszulegen ist.
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Mut zur Lücke...
Immer wieder kommen Fragen im Chat auf wie "Weiß jemand, woher ich einen Titer bekommen kann?" oder "Weiß jemand einen Arzt, der mir eine Kontraindikation ausstellt?"
Ich möchte euch heute einfach mal Mut machen, schlichtweg "Nein!" zu sagen.
Mit jedem Nachweis, dem man hinterher rennt, spielt man doch das Spiel der imaginären Impfpflicht mit und signalisiert eine prinzipielle Anerkennung eines Gesetzes, das wir alle hier für verfassungswidrig halten.
Natürlich ist es bequem und man ist fein raus, wenn man einen Titer hat (wobei das ja von einigen Ämtern auch hinterfragt wird), aber man hat dann eben eine Lösung für sich gefunden und nach mir die Sintflut...
Außerdem ist auch das Bestimmen eines Titers eine Körperverletzung und birgt ein gewisses Risiko.
Bei Kontraindikationen ist das schon schwieriger. Die werden allzu gerne doch eh aberkannt und man steht dann trotz aller Bemühungen und Investitionen ohne einen Nachweis da.
Auf Basis unserer Kooperationsbereitschaft ist es aber überhaupt nur möglich, Überlegungen für die nächste Impfpflicht anzustellen und diese dann auch zu beschließen. Schon jetzt wird das Masernschutzgesetz doch als Erfolgskonzept gepriesen.
Aber was wäre, wenn wir ganz klar "Nein!" sagen und bei unserem klaren "Nein!" bleiben?
Dann würden wir auch nicht brav ohne Nachdenken die Bußgeldbescheide bezahlen.
Dann würden wir uns auch nicht von einem Richter, der keine Ahnung von diesem Gesetz hat, vor Gericht verunsichern lassen und unsere Einsprüche zurückziehen.
Wir sollten uns immer wieder die Frage stellen:
Kämpfen wir für die Sache oder kämpfen wir für uns?
Das ist eine Entscheidung, die nur jeder persönlich treffen kann, jedoch sollte man auch danach handeln, wenn man sich einmal dafür entschieden hat.
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Fristen...
Es gibt einen weiteren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Januar 2024, der weitestgehend noch nicht auf Telegram thematisiert wurde.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-646
Der BayVGH hat sich darin u.a. mit dem Thema "Was ist eine angemessene Frist zur Nachweisvorlage?" beschäftigt und stellt fest, dass eine Frist von einem Monat zu kurz bemessen ist, wenn dem Gesundheitsamt bekannt ist, dass bei der betroffenen Person noch gar keine Impfungen vorliegen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist ein Landes-Obergericht. Man kann also definitiv vor jedem anderen Gericht in Deutschland, und das sowohl in Zwangsgeld- als auch in Bußgeldverfahren, sich darauf berufen und auf die Fristen hinweisen.
Ich möchte gerne hierzu den Gerhardt zu § 20 IfSG zitieren, der wohl nach o.g. Beschluss überarbeitet werden müsste, zumindest was Rn. 122 betrifft.
120
Die Anforderung kann (und muss, um die Anforderung auch erzwingen zu können (→ Rn. 124) mit einer angemessenen Fristsetzung (vgl. Abs. 12 S. 3) erfolgen. Die Angemessenheit der Fristsetzung ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls.
121
Angesichts des Zwecks der Regelung (→ Rn. 112), sind dabei sämtliche bekannte Faktoren zu berücksichtigen, die auf das Risiko einer Maserninfektion in der konkreten Situation Einfluss haben (etwas Schließzeiten der Einrichtung, urlaubsbedingte Abwesenheiten der verpflichteten Person).
122
Regelmäßig dürfte die Frist im Normalfall etwa zehn Tage betragen.
Dies hat vor allem auch Auswirkungen auf die Vorwerfbarkeit, denn es kann niemandem vorgeworfen werden, der noch keine Impfung hatte, dass er sich nicht innerhalb der vom Gesundheitsamt genannten Frist einen Nachweis "besorgt" hat, wenn diese Frist nicht angemessenen für den Einzelfall war.
Tatsächlich stelle ich mir die Frage, warum der VGH Bayern es schafft, einen Blick in die Beipackzettel zu werfen, während die Gesundheitsämter, die ja im Rahmen des Masernschutzgesetzes eine Beratung auf Basis der Fachinformation der Impfstoffhersteller durchführen sollen, diese Info offensichtlich der Fachinformation nicht entnehmen konnten. Das wirft kein gutes Licht auf einige Gesundheitsämter, was deren medizinische Qualifikation oder deren Lesefähigkeiten angeht.
Euch alle möchte ich ermutigen, euch doch auch mal selbst mit den Fachinformationen zu beschäftigen 😉
Ihr findet davon z.T. sogar mehrere Jahrgänge in unserem Google Material-Drive.
👍 30❤ 8👏 1
