Verfassungsbeschwerde gegen Masern- und Corona-Impfpflicht
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Wir haben als Team mit einer Beschwerde gegen das Masernschutzgesetz angefangen und sind nun mit Corona aktuell vor dem EGMR. Dazwischen: Epidemische Lage nationaler Tragweite, drittes Bevölkerungsschutzgesetz und Bundesnotbremse. Wir bleiben dran!!!
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AG Meiningen
Am Amtsgericht Meiningen fand am 27.11. erneut eine Verhandlung statt. Dieser Fall war besonders spannend, denn die Mutter hatte bereits ein Bußgeld kassiert, weil ihre eigentlich schulpflichtige Tochter die Schule nicht besucht hat.
Und wer die Schule nicht besucht, wird natürlich nicht in der Schule betreut.
Und wer in der Schule nicht betreut wird, der fällt natürlich nicht unter das Masernschutzgesetz.
... sage nicht ich, sagt das Gesetz.
Naja, die Richterin, Frau Döllein sah das leider anders.
Wie Frau Döllein zu ihrer Entscheidung kommt, haben wir leider nicht verstanden, aber wir sind ja alle sehr kommunikativ (sonst wären wir wohl nicht hier auf Telegram), also habe ich mal per E-Mail nachgefragt, ob wir das erfahren dürfen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
über eine Bekannte habe ich erfahren, dass heute Früh um 8:30 Uhr bei Ihnen im AG Meiningen eine mündliche Verhandlung in einem Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Masern-Nachweispflicht unter Richterin Döllein stattfand.
Hierbei ging es um ein Kind, das gar nicht in der Schule war, aber dennoch nach Meinung der Richterin einen Masernschutz hätte aufweisen müssen.
Ist es möglich, dieses Urteil in anonymisierter Form zu bekommen, sobald es veröffentlicht wurde? In NRW werden hierfür i.d.R. 12,50 € veranschlagt.
Da ich selbst die Verfassungsbeschwerde zum Masernschutzgesetz betr. schulpflichtiger Kinder initiiert habe, ebenso die Klagen gegen die Bundesregierung vor dem VG Köln und dem OVG Münster und auch bei der EMRK-Beschwerde in Straßburg mit beteiligt bin, interessiert mich brennend die Begründung der Richterin, warum ein Kind, das gar nicht in einer Einrichtung nach § 33 Nr. 1-3 IfSG betreut wird, dennoch einen Nachweis zu erbringen hat. Die Rechtskommentare sehen dies nämlich explizit anders.
Ich möchte das Urteil mit der Meinung der Richterin gerne veröffentlichen.
Vielen Dank und freundliche Grüße...
Carolin Jost-Kilbert
Merkt euch bitte:
Ein Bußgeld ist noch nicht bezahlt, selbst wenn ein Richter das bestätigt hat 👍
In diesem Fall hat die Mutter sofort Rechtsbeschwerde eingelegt und zieht mit ihrem Fall vor das Landgericht.
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Bußgeldverfahren in Potsdam ausgefallen
Nach 150 km Autofahrt durch Schneematsch in letzter Minute am Amtgericht Potsdam gerade noch rechtzeitig angekommen, erfuhren wir an der Pforte, dass der heutige Verhandlungstermin leider ausfällt.
Allerdings bot der freundliche Gerichtspförtner an, den Richter herunterzurufen, der dann auch gleich kam. Der sympathische Richter erklärte uns, dass er meine 7-seitige Einlassung erst am Freitag bekommen hat und sie aufgrund des Umfangs noch nicht komplett durcharbeiten konnte. Er hat sie an das Ordnungsamt zur Stellungnahme geschickt und einen neuen Termin für Februar anberaumt.
Zwar haben wir heute noch kein Urteil erhalten, dem zuversichtlichen Auftreten des Richters und einigen seiner Bemerkungen nach zu urteilen, dürfte das Verfahren für die Betroffenen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit positiv ausgehen.
Wenn die Behördenleitung noch ein wenig klaren Restverstand besitzt und sich nicht total blamieren will, dürfte ihr eigentlich nur der Weg bleiben, den den Bußgeldbescheid zurückzuziehen. Na ja, wir werden sehen.
Siehe auch diese Nachricht mit der Ankündigung des Gerichtstermins.
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Wenn der Teenie nicht will...
Am 02.11.2023 fand in Stollberg im Erzgebirge eine mündliche Verhandlung statt. Die Mutter berief sich darauf, dass ihr mittlerweile 17-jähriger Sohn (am Anfang der ganzen Geschichte mit dem Gesundheitsamt war er erst 15) selbst auch nicht geimpft werden möchte.
Die Richterin machte bereits während der Verhandlung klar, dass sie allein schon aufgrund der Tatsache, dass der Sohn selbst nicht geimpft werden möchte, das Verfahren einstellen wird, weil der Wille des Sohnes maßgeblich ist.
Also kam es, wie es kommen musste. Das Verfahren wurde gem. § 47 OWiG eingestellt und die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt.
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautete Z 3 OWi 650 Js 34336/23. Bei dem Gericht handelte es sich um das Amtsgericht Aue-Bad Schlema, Zweigstelle Stollberg - falls sich jemand darauf berufen möchte.
Leider findet sich im Beschluss selbst keine Begründung, sonst hätten wir den natürlich hier geteilt.
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Warum man immer alles überprüfen muss...
Ein besonderer Dank geht heute an das Gesundheitsamt Waldshut-Tiengen 🙏
Dieses hat in einem Schreiben an eine Mama mehr oder weniger wahllos mit Randnummern aus dem Buch "Beck’sche Kompakt-Kommentare, Gerhard Infektionsschutzgesetz, 6. Auflage" um sich geworfen, weil es davon ausgeht, dass besagte Mama diesen Kommentar besitzt. Immerhin hatte sie in einem Schreiben ans Amt daraus zitiert.
Leider hat sie diesen Kommentar jedoch nicht, aber es gibt immer Freunde und Bekannte, die ihn haben könnten, und wir sind ja alle miteinander im Gespräch und unterstützen uns gegenseitig 😊
Jedenfalls haben wir dann diese Randnummern rausgesucht und möchten gerne nun hier im Kanal Rn. 48a zitieren:
Eine Zuwiderhandlung gegen die Pflicht, einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufzuweisen, ist weder bußgeld- noch strafbewehrt.
Na, daraus lässt sich doch bestimmt etwas machen, oder?
Was lernen wir noch daraus?
Leute, vernetzt euch! Ihr seid nicht alleine ❤️
Für manche Gesundheitsämter gibt es hier auf Telegram schon Betroffenen-Gruppen und auch in Meiningen, so negativ die Verhandlung vor dem AG gelaufen ist, wurde das Bußgeld noch nicht bezahlt.
Es gibt doch noch viel mehr Wege als nur den juristischen Weg.
Es gibt Bürger-Sprechstunden.
Man kann die Ämter anschreiben und gute Fragen stellen.
...
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👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 27.11.23 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland.
Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!!
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(... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz)
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Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt.
Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
2023-11-27-MSG Umsätze ZSF.pdf0.16 KB
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AG Meiningen
Am Amtsgericht Meiningen hat heute Früh um 10:30 Uhr eine mündliche Verhandlung zum Masernschutzgesetz stattgefunden. Einer anderen Familie, die erst später einen Termin hat, wurde bereits von einem lokalen Anwalt gesagt, dass sie sich keinen Anwalt nehmen müssen, sondern sich das Geld sparen können, da das AG Meiningen sowieso politisch entscheidet.
Und genau das hat die Mutter heute Früh erlebt.
Es gab ausreichend formelle Gründe, das Verfahren einzustellen, aber Richterin Weis, sagte im Prozess, dass sie immer entscheiden wird, dass jemand, der nicht impft, vorsätzlich handelt, weil er ja hätte impfen können und müssen, wenn keine Kontraindikation vorliegt. Sie ist davon überzeugt, dass es sich um eine Impfpflicht handelt und hat sich dies von der Amtsärztin Dr. Kreß-Haberbosch auch so erklären lassen. Diese hätte ihr u.a. auch erläutert, wie gefährlich die Masern sind und was da alles passieren kann, aber auch, wie ungefährlich die Impfung ist, weil dort gar keine Eiweiße mehr drin sind und auch keine Schwermetalle. Früher wäre das anders gewesen.
Die Richterin hat der Mutter geraten, ihren Einspruch zurückzuziehen und die 150 € Bußgeld zu bezahlen, sonst wird es bei ihr im Gerichtssaal dann eben teurer.
Auf die Frage, wie es weitergehen würde, antwortete sie, dass sie jedes Mal wieder so entscheiden wird. Allerdings läge es an der Schule, wie oft die Schule jemanden anzeigt.
Schlussendlich hat die Mutter den Einspruch zurückgenommen.
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👆 Gute Nachrichten
Auch wenn die Überschrift im Artikel der Lippischen Landeszeitung eher auf etwas anderes hindeutet, sind dies doch gute Nachrichten für einige vom VG Düsseldorf.
Die Gesundheitsämter dürfen bei Vorlage einer IUB / KI (steht für Impfunfähigkeitsbescheinigung / Kontraindikation) zwar eine Untersuchung anordnen, diese aber nicht mit Zwangsmitteln, d.h. auch nicht mit Zwangsgeld, durchsetzen.
Der Artikel kommt gerade zur richtigen Zeit, denn in Neukölln (Berlin) hat der Amtsarzt in den Herbstferien ein solches Zwangsgeld i.H.v. 2.500 € angedroht, wenn der Anordnung zur Untersuchung nicht Folge geleistet wird. Der entsprechende Bescheid vom 18.10. war am 31.10. im Briefkasten der Familie, der Untersuchungstermin war für den 02.11. angesetzt.
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Pressemitteilung...
Dr. Lipinski hat 👉 eine neue Pressemitteilung herausgegeben.
Es geht darin um zwei Fälle zum Masernschutzgesetz, einmal München und einmal Berlin.
Im Münchner Fall hat das Gesundheitsamt selbst einen Zwangsgeldbescheid zurückgenommen - und leider gleich einen neuen erlassen.
Im Berliner Fall hat das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Zwangsgeldbescheid angeordnet, was wohl ein Novum für Berlin darstellen dürfte, denn das Berliner VG glänzt leider bisher mit den abenteuerlichsten Begründungen, warum Zwangsgelder, Betretungsverbote usw. nicht rechtswidrig sein sollen.
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👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 26.10.23 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland.
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👆 Die Sache mit der IUB...
Es gibt Erfreuliches aus dem Wartburgkreis zu berichten. Eine Mutter hat sich mit einem Attest über eine bestehende Kontraindikation bei ihrem Sohn, im Volksmund auch als "IUB" bekannt, alleine auf den Weg gemacht.
Das Gesundheitsamt hatte schon im Anforderungsschreiben darauf hingewiesen, dass eine IUB eine Diagnose enthalten müsse, jedoch hatte die IUB keine Diagnose. Im Rahmen eines Termins für die Tochter legte die Mutter dann der Amtsärztin auch gleich die IUB ihres Sohnes vor.
Sie erhielt keine Ablehnung der IUB. Auch teilte das Gesundheitsamt ihr nicht mit, welche Zweifel es ggf. an der IUB hatte. Und es erging keine Ladung zu einer Untersuchung. Stattdessen wurde gleich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
Der Richter meinte nun: Alles richtig gemacht, liebe Antje 👍
Freispruch, die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Das Gesundheitsamt hätte seine Zweifel schon wenigstens darlegen müssen und hatte offenbar kein Interesse daran, die IUB zu überprüfen.
AG Bad Salzungen_Az. 3 OWI 360 Js 16743.23 vom 17.10.2023.pdf1.95 KB
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Repost from N/a
Betrifft Masern-Titer-Nachweis
Eilbeschluss:
Titer-Nachweis Labor Sension vorläufig anerkannt
20. Oktober 2023
Nach aktuellen Informationen unseres Rechtsanwaltes Herr Hesse (Fachanwalt für Medizinrecht, Stuttgart), hat das Verwaltungsgericht Freiburg am 11.10.2023 in einem Eilbeschluss einen Laborbefund des Labors Sension – trotz fehlender Akkreditierung des Labors – vorläufig als Nachweis ausreichenden Masernschutzes anerkannt und die Gemeinde zur vorläufigen Aufnahme des Kindes in den gemeindeeigenen Naturkindergarten verpflichtet.
Das VG ist der Argumentation gefolgt, dass sich aus dem Gesetz (§ 20 Abs. 8ff IfSG) keine Voraussetzung einer Akkreditierung des Labors ergibt.
Im konkreten Fall hatte ein Arzt die Blutentnahme überwacht, die Blutprobe eingesandt und anschließend ausreichende Immunität gemäß Laborbefund ärztlich bescheinigt. Dennoch erkannte das Gesundheitsamt beide Nachweise nicht an und äußerte Zweifel an der Aussagekraft des Nachweises der Immunität. Das Kind war nachweislich einmal mit dem in der Schweiz zugelassenen Impfstoff Measles Vaccine live geimpft.
Hier finden Sie den anonymisierten Beschluss des Verwaltungsgericht Freiburg.
https://impfentscheidung.online/eilbeschluss-titer-nachweis-labor-sension-vorlaeufig-anerkannt/
An alle, die unsere Arbeit ermöglichen, weil sie uns unterstützen – indem sie Vereinsmitglied sind, unsere Aufklärung für eine freie und mündige Impfentscheidung weitertragen, oder kleinere oder größere Beträge spenden –
🧡lichen Dank!
@DAS_IFI👍 44❤ 10👏 4
Der Masern-Impfbefehl...
Gibt's nicht?
Denkt ihr!
Da solltet ihr euch mal diese Geschichte aus Niedersachsen durchlesen 🙄
Ein gewisses Gesundheitsamt arbeitet nur mit Bescheiden. Dass das Schreiben ein Bescheid ist, erfährt der ungeübte Lesen dann aber erst bzw. spätestens am Ende des Texts in der Rechtsbehelfsbelehrung. Manchmal werden die Bescheide auch wieder vom Amt zurückgenommen, weil die Sachbearbeiter festgestellt haben, dass da formelle Fehler drin waren, dann gibt es aber einen neuen Bescheid.
Der letzte Bescheid an eine Familie hatte es in sich:
1. Ich fordere Sie auf, den Impfschutz Ihres Kindes gegen Masern zu vervollständigen.
2. Ich ordne den sofortigen Vollzug an.
(Anm.: Korrektur der Rechtschreibung und Zeichensetzung durch uns)
Laut Rechtsbehelfsbelehrung hatten die Eltern vier Wochen Zeit, gegen diesen Bescheid Klage beim VG Oldenburg zu erheben, was sie auch getan haben.
Doch was bedeutet das konkret?
Da bei dem Kind noch keine Masernimpfung vorliegt, müssten die Eltern bis zu dem im Bescheid genannten Datum ihr Kind zweimal impfen lassen. Ganz davon abgesehen, dass selbst die STIKO sagt, dass mind. vier Wochen Abstand zwischen Impfung 1 und Impfung 2 liegen müssen und so viel Zeit vom Gesundheitsamt gar nicht gewährt wurde, ist dies aber auch ein Quasi-Impfbefehl an die Eltern, für den sogar noch die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde.
Was passiert, wenn ein solcher Bescheid dann tatsächlich rechtskräftig wird?
Könnte und würde dann die Polizei anrücken und die Kinder abholen und sie der Impfung zuführen, sofern die Eltern das noch nicht gemacht haben?
Ist das dann eine Zwangsimpfung? Oder würde man dann behaupten, den Eltern hätte ja der Klageweg offen gestanden, sie hätten jedoch nicht geklagt?
Mal wieder Fragen über Fragen...
Die Klage der Eltern vor dem VG Oldenburg ist nun im Eilverfahren entschieden.
👉 https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/a1ce73b6-27ae-40c6-bff0-74b42fc1b9bb
Das Fazit des Eilverfahrens:
Es ist nicht zulässig, per Bescheid, und schon gar nicht mit sofortiger Vollziehbarkeit, die Vervollständigung des Impfschutzes anzuordnen.
Aber auch sonst ist das ein sehr guter Beschluss, den man sich abspeichern sollte.
👍 74❤ 15👏 12🤯 3🙏 1
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Arbeitsverweigerung der Gesundheitsämter...
Ich weiß nicht, wem es bereits aufgefallen ist, aber das Masernschutzgesetz kennt eigentlich nur eine einzige Sache, die ein Gesundheitsamt machen muss (!!!), bevor es ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein Verwaltungszwangsverfahren einleiten kann, und das ist die Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes (vgl. § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG).
Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern.
Das bedeutet, dass jedes - ich wiederhole mich gerne: JEDES! - Verfahren, in dem das nicht gemacht wurde, rechtswidrig ist.
Oben im Bild seht ihr die "Meinung" des Gesundheitsamts Cuxhaven zu dem Thema.
Ohne weiteren Kommentar. Lasst es gerne einfach auf euch wirken 🙃
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2023-10-13-MSG Umsätze ZSF.pdf0.14 KB
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👆 Beschluss des VGH Bayern 20 CS 23.1432 vom 21.09.2023
RA Hesse aus Stuttgart hat sich für die Initiative Freie Impfentscheidung mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beschäftigt.
👉 https://impfentscheidung.online/masernimpfpflicht-zwangsgeld/
Auch wenn es vielleicht etwas irritiert, dass RA Hesse selbst von der Masernimpfpflicht spricht (er meint die Nachweispflicht), während der BayVGH sagt, dass Zwangsgelder nicht zu einer faktischen Impfpflicht führen dürfen, ist der Kommentar absolut lesenswert!
Darin ist sehr schön herausgearbeitet, dass der BayVGH Zwangsgeldern leider keine pauschale Absage erteilt hat, der Beschluss aber dennoch wohl auf die meisten Zwangsgeldverfahren anwendbar sein wird, weil sich praktisch alle Behörden allgemeiner Floskeln bedienen und ihr Entschließungsermessen nicht ausüben.
Der Kommentar von RA Hesse wurde zuerst von IFI veröffentlicht:
👉 https://t.me/DAS_IFI/67
VGH Bayern_Beschluss 20 CS 23.1432.pdf2.77 KB
👍 40❤ 3😐 1
👆 Urteil des VG Münster 5 K 2287.22 vom 21.08.2023
Viele haben schon lange darauf gewartet, hier ist es nun: Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2023 vor dem VG Münster.
Es ist nicht so ausgegangen, wie wir alle gehofft hatten. Die Richterin war an Beweisanträgen schlichtweg nicht interessiert, sondern hat das gesamte Verfahren, wie im Fall vor dem BayVGH, auf den Einzelfall abgestellt.
Dennoch findet sich ein bemerkenswerter Satz im Urteil:
Die Impfpflicht Schulpflichtiger ergibt sich aus § 20 Abs. 8 Nr. 1 i. V. m. § 33 Nr. 3 IfSG. Unterschiede ergeben sich insbesondere in Bezug auf die Durchsetzung der Impfpflicht. Gemäß § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG darf einer schulpflichtigen Person, anders als einem Kita-Kind, kein Betretungsverbot erteilt werden, so dass insoweit die Behörde keine Wahl zwischen der Durchsetzung mittels Zwangsmitteln oder Betretungsverboten hat.
Davon abgesehen, dass das Masernschutzgesetz keine "Impfpflicht" ist, sondern eine Nachweispflicht, stellt sich dem geneigten Leser nun natürlich die Frage, was das bedeutet:
Darf das Gesundheitsamt kein Betretungsverbot für schulpflichtige Kinder geben und kann daher (nur) Zwangsmittel anwenden? Oder darf das Gesundheitsamt weder das eine noch das andere anwenden?
Licht ins Dunkel bringt da schon eher das Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Hier ein Zitat von Dr. Coldwell vom Rechtsamt Warendorf (vgl. Beiakten zu o.g. Aktenzeichen).
"Ich halte die Beweisanträge für unzulässig, weil die Tatsachen nicht dem Bescheid zugrunde liegen und, selbst wenn das Gericht zu dem Ergebnis käme, kommt es hier nicht darauf an, weil der Bescheid erledigt ist, da das Kind nicht mehr in der Kita ist. Ab dem Moment, ab dem das Kind in der Schule ist, haben wir wegen der Schulpflicht keine Möglichkeit mehr, mit Verwaltungszwang die Impfung zu vollstrecken."
Hoffen wir mal, dass er nicht tatsächlich meinte, "mit Verwaltungszwang die Impfung" vollstrecken zu wollen, dennoch ist dies eine klare Absage an Zwangsgelder für alle schulpflichtigen Kinder, nicht nur in NRW, und damit äußerst bemerkenswert!
Die nächste Frage ist dann aber, warum man bei Kita-Kindern Zwangsgelder vergeben kann und darf. Eine abschließende Antwort dazu habe ich nicht, jedoch denke ich, es könnte mit § 2 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes NRW zusammenhängen.
Ist es möglich, dass Warendorf erkannt hat, dass die Eltern schon freiwillig auf den Rechtsanspruch ihrer Kinder auf Bildung, Förderung und Erziehung verzichten müssen, d.h. dass ein durch das Amt ausgesprochenes Betretungsverbot für eine Betreuungseinrichtung dann nicht in Frage kommt, wenn man nicht im Gegenzug den Eltern jemanden zum Bilden, Fördern und Erziehen ihrer Kinder nach Hause schicken will? Oder kann es ein Betretungsverbot, wie andere meinen, tatsächlich nur nach § 28 Abs. 2 IfSG überhaupt ausgesprochen werden, so dass sich die Aussagen in § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG tatsächlich auf § 28 Abs. 2 IfSG stützen?
👍 49❤ 13🤔 4🥰 1
VG Münster_Urteil 5 K 2287.22.pdf1.49 KB
👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 27.09.23 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland.
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